Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)
1. Geltungsbereich
Oetterli AG, Markenname Conseo, mit Hauptsitz in Eschenbach LU, Schweiz, (im Folgenden «Conseo»)
2. Zusammenarbeit
2.1 Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.
2.2 Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen Conseo unverzüglich mitzuteilen.
2.3 Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten.
2.4 Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
2.5 Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmässigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.
2.6 Über den Informationsaustausch der Ansprechpartner wird Conseo ein Protokoll erstellen. Das Protokoll ist dem Kunden zu übermitteln. Bei gegenteiligen Ansichten hat dieser das Recht, seine Ansicht in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Dieses Recht ist spätestens eine Woche nach Empfang des Protokolls auszuüben.
3. Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1 Der Kunde unterstützt Conseo bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige zur Verfügung stellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Der Kunde wird Conseo hinsichtlich der von Conseo zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren.
3.2 Der Kunde stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.
3.3 Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, Conseo im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text- o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese Conseo umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde stellt sicher, dass Conseo die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.
3.4 Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.
4. Beteiligung Dritter
4.1 Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich von Conseo tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Conseo hat es gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, wenn Conseo aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.
5. Termine
5.1 Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten von Conseo nur durch den Ansprechpartner zugesagt werden.
5.2 Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.
5.3 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat Conseo nicht zu vertreten und berechtigen Conseo, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Conseo wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.
6. Preis / Zahlungsbedingungen
Der vertraglich vereinbarte bzw. in der Offerte ausgestellte Preis ist grundsätzlich verbindlich. Der vereinbarte Preis umfasst ausschliesslich die Leistungen gemäss dem Projektbeschrieb. Wenn ein klar definierter Leistungsumfang überschritten wird (z.B. durch zusätzliche, nicht im Offerte-Umfang enthaltene Dienstleistungen), wird der Aufwand zusätzlich nach üblichem Stundensatz verrechnet. Darüber hinaus können insbesondere Projektänderungen, Projektergänzungen, technische Probleme bei bestehenden Komponenten des Vertragspartners oder unvollständige Mitwirkung des Vertragspartners einen Mehraufwand zur Folge haben und entbinden Conseo sowohl vom festgelegten Preis als auch von terminlichen Zusagen. Conseo informiert den Vertragspartner rechtzeitig über solche Mehrkosten. Conseo ist nach der Auftragserteilung berechtigt, dem Vertragspartner eine Anzahlung in der Höhe von fünzig Prozent (50%) vom in der Offerte verbindlich festgelegten Preis in Rechnung zu stellen. Der Rest des Preises ist bei Auftragsende geschuldet.
7. Leistungsänderungen
7.1 Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von Conseo zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber Conseo äussern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann Conseo von dem Verfahren nach Absatz 2 bis 5 absehen.
7.2 Conseo prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwänden und Terminen haben wird. Erkennt Conseo, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt Conseo dem Kunden dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt Conseo die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.
7.3 Nach Prüfung des Änderungswunsches wird Conseo dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
7.4 Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.
7.5 Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 nicht einverstanden ist.
7.6 Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Conseo wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.
7.7 Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien ein Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung von Conseo berechnet.
7.8 Conseo ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen von Conseo für den Kunden zumutbar ist.
8. Vergütung
8.1 Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen Dritter. Reisekosten werden nur ersetzt, wenn der Anreiseweg vom Sitz von Conseo mehr als 20 km beträgt. Die reine Reisezeit wird nicht vergütet. Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand direkt an den Kunden weiterberechnet wird, kann Conseo eine Handling Fee in Höhe von 7.5% erheben.
8.2 Die Vergütung von Conseo erfolgt grundsätzlich nach Zeitaufwand, der unmittelbar in Rechnung gestellt wird. Massgeblich für die Vergütung des Zeitaufwandes sind die jeweils gültigen Vergütungssätze von Conseo, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. Von Conseo erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich. Die Zahlungsfrist für gestellte Rechnungen beträgt 30 Tage.
8.3 Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von Conseo getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von Conseo für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.
8.4 Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
9. Rechte
9.1 Conseo gewährt dem Kunden an den erbrachten Leistungen das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht, diese Leistungen vertragsgemäss zu nutzen. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten Kapitel 5 Art. 21 und Art. 24 des Urheberrechtsgesetzes.
9.2 Eine weitergehende Nutzung als in Absatz 1 beschrieben ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst irgendwie zu verwerten.
9.3 Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Conseo kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
10. Schutzrechtsverletzungen
10.1 Conseo stellt auf eigene Kosten den Kunden von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) durch den Gebrauch der von Conseo gelieferten Materialien und Werke frei. Der Kunde wird Conseo unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche Dritter informieren. Informiert der Kunde Conseo nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch.
10.2 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf Conseo – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Kunden – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Kunden gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
11. Rücktritt
11.1 Der Kunde kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn Conseo diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.
12. Haftung
12.1 Conseo haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Conseo nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
12.2 Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmässig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. In jedem Fall ist die Haftung auf die Höhe des initialen Auftragsvolumens begrenzt.
12.3 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet Conseo insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
12.4 Bestehende Haftungspflichen von Conseo sind in jedem Falle auf einen Zeitraum von 6 Monaten beschränkt.
12.5 Die vorstehenden Regelungen ( 11.1 bis 10.4 ) gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von Conseo.
13. Gewährleistung
13.1 Ein Kunde verliert jegliche Ansprüche in jenem Moment, in dem er oder Dritte in seinem Namen eingenständig Programmcode manipuliert, oder er oder Dritte in seinem Namen für die korrekte Ausführung des Codes bzw. der gesamten Software relevante Betriebsparameter ändert.
13.2 Bestehende Gewährleistungspflichen von Conseo sind in jedem Falle auf einen Zeitraum von 6 Monaten beschränkt.
14. Gewährleistung für Open Source Software
14.1 Erwirbt und oder lizensiert, verwendet oder modifiziert Conseo im Auftrag des Kunden Opensource Software, So bietet Conseo für diese keinerlei Gewähr, sondern arbeitet damit lediglich im Auftrage im Auftrage des Kunden. Open Source Software wird ausschliesslich «as is»( zu deutsch : «so, wie sie ist» ) von Drittanbietern zur Verfügung gestellt. Der Kunde kommt bei Einsatz/Integration derartiger Software vornehmlich in den Genuss kostenloser und quelloffener Software. Dafür akzeptiert der Kunde, dass Opensource keine makellose Funktionstüchtigkeit garantiert. Jegliche Haftung oder Gewährleistung für Opensource wird daher seitens Conseo kategorisch ausgeschlossen.
14.2 Von Conseo angebotene und eingesetzte Opensource Software wurde zuvor sorgfältig und mit Bedacht ausgewählt und vorgeschlagen.
15. Abwerbungsverbot
15.1 Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von Conseo abzuwerben oder ohne Zustimmung von Conseo anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine von Conseo der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.
16. Geheimhaltung, Presseerklärung
16.1 Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschliesslich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogener Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
16.2 Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
16.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
16.4 Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.
16.5 Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung – auch per E-mail – zulässig.
17. Schlichtung
17.1 Die Parteien versuchen bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis zunächst eine Lösung durch eine eingehende Erörterung zwischen den Ansprechpartnern herbeizuführen.
17.2 Durch die Parteien nicht lösbare Meinungsverschiedenheiten sollen durch ein Schlichtungsverfahren beigelegt werden. Sofern eine Partei die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ablehnt, kann sie den ordentlichen Gerichtsweg beschreiten, wenn Sie dies der anderen Partei zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
17.3 Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.
17.4 Die von dem Schlichtungsverfahren, einschliesslich der vorangehenden Erörterung zwischen den Ansprechpartnern, betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Schlichtung und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Schlichtungsergebnisse zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.
18. Sonstiges
18.1 Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.
18.2 Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
18.3 Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
18.4 Conseo darf den Kunden auf dessen Website oder in anderen Medien als Referenz nennen. Conseo darf ferner Auszüge aus erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, sofern der Kunde kein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend macht.
19. Bestimmungen Support-Angebote
Conseo bietet dem Kunden zwei verschiedene Support-Angebote, deren Leistungen nachfolgend aufgeführt sind:
Support «Light»
- Monatliche Datensicherung der WordPress Website
- Halbjährliche Updates der WordPress-Erweiterungen, so genannte Plugins (Kontrolle und Sicherstellung der Website-Funktionalität)
- Halbjährliches Update der WordPress-Version (Kontrolle und Sicherstellung der Website-Funktionalität)
- Halbjährliche Sicherstellung der Website-Sicherheit
Support «Premium»
- Wöchentliche Datensicherung der WordPress Website
- Monatliche Updates der WordPress-Erweiterungen, so genannte Plugins (Kontrolle und Sicherstellung der Website-Funktionalität)
- Monatliches Update der WordPress-Version (Kontrolle und Sicherstellung der Website-Funktionalität)
- Monatliche Sicherstellung der Website-Sicherheit
- Monatliche notwendige technische Anpassungen seitens Hosting-Anbieter (Server-Updates)
- Technischer Support 08:00 – 17:00 Uhr
20. Schlussbestimmungen
20.1 Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch über die im jeweiligen Vertrag hinterlegte(n) E-Mail(s) des spezifizierten Ansprechpartners erfolgen.
20.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
20.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
20.4 Es gilt Schweizerisches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
20.5 Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hochdorf (Schweiz).